Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis 2026: G, aG, B, H, Bl, Gl, RF – und die Wertmarke für die Freifahrt
Ratgeber & Antragstellung

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis 2026: G, aG, B, H, Bl, Gl, RF – und die Wertmarke für die Freifahrt

Redaktion schwerbehindert.org 13.10.2026

Welches Merkzeichen löst welches Recht aus? Dieser Ratgeber erklärt alle Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, ihre Voraussetzungen und wie Sie sie nachträglich anerkennen lassen – dazu Wertmarke, Freifahrt im Nahverkehr, Parkausweis, Kfz-Steuer und Rundfunkbeitrag.

Der Grad der Behinderung sagt, wie stark Ihre Teilhabe beeinträchtigt ist. Die Merkzeichen sagen, woran es konkret hakt – und genau daran hängen die praktisch wertvollsten Nachteilsausgleiche: unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, kostenlose Begleitperson, Behindertenparkplatz, Kfz-Steuerermäßigung, ermäßigter Rundfunkbeitrag. Dieser Ratgeber erklärt jedes Merkzeichen, seine Voraussetzungen und den Weg zur Anerkennung – und zeigt Schritt für Schritt, wie Sie die Wertmarke für die Freifahrt beantragen.

Das häufigste Missverständnis vorweg: Ein GdB von 50 begründet keine Freifahrt. Auch ein GdB von 100 nicht. Die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr setzt immer ein bestimmtes Merkzeichen voraus – G, aG, Bl, Gl, TBl oder H. Wer im Ausweis kein Merkzeichen stehen hat, bekommt keine Wertmarke, unabhängig von der Höhe des GdB. Die im Netz kursierende Formel "Behindertenausweis 50 Prozent gleich Freifahrt" ist schlicht falsch.

Was Merkzeichen sind – und wo sie stehen

Merkzeichen sind Kurzbuchstaben auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises. Sie dokumentieren gesundheitliche Merkmale, an die der Gesetzgeber jeweils eigene Rechte knüpft. Festgestellt werden sie vom Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Stelle – gemeinsam mit dem GdB im Feststellungsverfahren nach § 152 SGB IX. Die medizinischen Maßstäbe stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung), die Rechtsfolgen im Wesentlichen in den §§ 228 und 229 SGB IX.

Wichtig ist die Unterscheidung: Der GdB ergibt sich aus der Gesamtheit aller Beeinträchtigungen. Ein Merkzeichen dagegen wird nur zuerkannt, wenn ganz bestimmte, eng umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind. Deshalb kann jemand mit GdB 100 ohne Merkzeichen dastehen, während jemand mit GdB 50 das Merkzeichen G führt.

Die Merkzeichen im Einzelnen

G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

Das Merkzeichen G erhält, wer infolge der Behinderung ortsübliche Wegstrecken im Nahbereich nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren zurücklegen kann (§ 229 Absatz 1 SGB IX). Erfasst sind nicht nur Gehbehinderungen: Auch schwere innere Leiden, erhebliche Anfallsleiden, Störungen der Orientierungsfähigkeit – etwa bei Sehbehinderung, Hörbehinderung mit Gleichgewichtsstörungen oder geistiger Behinderung – können das Merkzeichen begründen. Rechtsfolgen: Anspruch auf die Wertmarke für den Nahverkehr und, ab GdB 70, die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in der Steuererklärung; außerdem die Möglichkeit der Kfz-Steuerermäßigung.

aG – außergewöhnliche Gehbehinderung

Das Merkzeichen aG setzt eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus, die einem GdB von mindestens 80 allein wegen der Beeinträchtigung beim Gehen und Stehen entspricht (§ 229 Absatz 3 SGB IX). Betroffen sind Menschen, die sich dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen können – etwa bei Querschnittlähmung, doppelter Oberschenkelamputation oder schwersten Herz- und Lungenerkrankungen. aG ist das Merkzeichen mit den weitreichendsten Folgen: blauer EU-Parkausweis, vollständige Kfz-Steuerbefreiung, Wertmarke und die erhöhte Fahrtkostenpauschale.

B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson

B wird zuerkannt, wenn Sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind (§ 229 Absatz 2 SGB IX) – etwa beim Ein- und Aussteigen oder zum Ausgleich von Gefahren während der Fahrt. B setzt in der Regel eines der Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl voraus und steht nie allein. Die Folge: Eine Begleitperson fährt unentgeltlich mit, im Nah- und im Fernverkehr, und zwar unabhängig davon, ob Sie selbst eine Wertmarke besitzen oder ein Ticket gekauft haben. Im Ausweis steht dann zusätzlich der Vermerk, dass die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist.

H – hilflos

Hilflos ist, wer für eine Reihe häufig wiederkehrender Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe benötigt – etwa beim Waschen, Ankleiden, Essen oder bei der Mobilität. Bei Kindern wird der Hilfebedarf mit dem altersüblichen verglichen. H führt zum erhöhten Behinderten-Pauschbetrag, zur Kfz-Steuerbefreiung, zur kostenfreien Wertmarke und regelmäßig auch zu B.

Bl – blind, TBl – taubblind

Bl erhalten Menschen, denen das Augenlicht vollständig fehlt, sowie Menschen mit einer Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 oder vergleichbar schweren Gesichtsfeldeinschränkungen (§ 229 Absatz 4 SGB IX). TBl setzt eine gleichzeitige schwere Beeinträchtigung des Sehens und des Hörens voraus (§ 229 Absatz 5 SGB IX). Beide Merkzeichen lösen die kostenfreie Wertmarke, den blauen Parkausweis, die Kfz-Steuerbefreiung und den erhöhten Pauschbetrag aus; hinzu kommen Landesblindengeld beziehungsweise Taubblindengeld nach Landesrecht.

Gl – gehörlos

Gl gilt für gehörlose Menschen sowie für Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, wenn zusätzlich schwere Sprachstörungen vorliegen. Rechtsfolgen sind unter anderem der Anspruch auf die Wertmarke, die Kfz-Steuerermäßigung und – über § 82 SGB IX – der Anspruch auf Gebärdensprachdolmetschung im Verwaltungsverfahren. Für den Arbeitsalltag lohnt ein Blick in unseren Ratgeber Jobs für gehörlose und schwerhörige Menschen.

RF – Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag

RF steht Menschen zu, die wegen ihrer Behinderung dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können – dazu zählen unter anderem Blinde und wesentlich Sehbehinderte, Hörgeschädigte, die auch mit Hörhilfen nicht ausreichend verstehen können, sowie Menschen mit einem GdB von mindestens 80, bei denen die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ständig ausgeschlossen ist. RF führt zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel.

1.Kl und weitere Merkzeichen

Das Merkzeichen 1.Kl berechtigt zur Nutzung der 1. Wagenklasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse. Es kommt nur für einen kleinen Personenkreis in Betracht: schwerbehinderte Menschen mit einem Anspruch auf Entschädigung nach dem sozialen Entschädigungsrecht, deren Schädigungsfolgen eine Beförderung in der 2. Klasse unzumutbar machen. Daneben gibt es Merkzeichen aus dem Entschädigungsrecht wie EB oder VB sowie den orangefarbenen Flächenaufdruck, der die Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung dokumentiert.

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Die Wertmarke: unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr

Die Wertmarke ist der eigentliche Schlüssel zur Freifahrt. Sie ist ein kleiner Aufkleber, den Sie zusammen mit dem grün-orangefarbenen Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mitführen. Rechtsgrundlage ist § 228 SGB IX. Anspruchsberechtigt sind schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, Bl, TBl, Gl oder H.

Was kostet die Wertmarke – und wann ist sie kostenfrei?

  • Eigenbeteiligung: in der Regel 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate.
  • Kostenfrei ist die Wertmarke für Menschen mit den Merkzeichen Bl, TBl oder H.
  • Kostenfrei ist sie außerdem bei Bezug bestimmter Sozialleistungen – insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Leistungen der Kriegsopferfürsorge sowie Leistungen in Einrichtungen. Legen Sie in diesem Fall den aktuellen Leistungsbescheid bei.

So beantragen Sie die Wertmarke

  1. Antrag bei der Stelle stellen, die Ihren Ausweis ausgestellt hat – also beim Versorgungsamt beziehungsweise der zuständigen Landesbehörde. Viele Länder bieten dafür Online-Formulare an.
  2. Nachweise beifügen: Kopie des Ausweises und, falls Sie die kostenfreie Wertmarke beanspruchen, den Leistungsbescheid.
  3. Eigenbeteiligung überweisen oder ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen; manche Länder versenden die Marke erst nach Zahlungseingang.
  4. Wertmarke in das Beiblatt kleben. Ausweis und Beiblatt mit Wertmarke sind bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Die Wertmarke gilt jeweils für den aufgedruckten Zeitraum von sechs oder zwölf Monaten – nicht zwingend ab Januar, sondern ab dem beantragten Beginn. Stellen Sie den Folgeantrag rechtzeitig, damit keine Lücke entsteht.

Was die Freifahrt umfasst: Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen sowie Nahverkehrszüge im Verkehrsverbund und im Nahverkehr der Eisenbahnen – also Regionalbahn und Regional-Express in der 2. Klasse. Nicht umfasst sind Fernverkehrszüge, Fernbusse, Flüge und in der Regel auch keine Sonder- oder Ausflugsverkehre. Wer regelmäßig Fernverkehr nutzt, prüft besser die regulären Ermäßigungsangebote der Bahn; mit Merkzeichen B fährt die Begleitperson dort ohnehin unentgeltlich mit.

Wertmarke oder Kfz-Steuerermäßigung – Sie müssen sich entscheiden

Wer die Kfz-Steuerermäßigung von 50 Prozent nutzt, kann nicht gleichzeitig die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen. Es besteht ein Wahlrecht. Rechnen Sie deshalb nach: Fahren Sie überwiegend mit dem eigenen Auto, ist die Steuerermäßigung meist günstiger; nutzen Sie regelmäßig Bus und Bahn, lohnt die Wertmarke fast immer. Die vollständige Steuerbefreiung bei aG, Bl, TBl und H ist von diesem Wahlrecht nicht betroffen.

Parkausweis: blau, orange – oder gar nicht

  • Blauer EU-Parkausweis: für Merkzeichen aG, Bl und TBl. Er berechtigt zum Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und gilt in der gesamten EU.
  • Orangefarbener Parkausweis: für eng umgrenzte Fallgruppen – etwa Menschen mit den Merkzeichen G und B und erheblichen Einschränkungen der unteren Gliedmaßen oder bestimmten schweren inneren Erkrankungen. Er erlaubt keine Nutzung der Behindertenparkplätze, sondern nur bestimmte Parkerleichterungen, etwa längeres Parken im eingeschränkten Halteverbot.
  • Zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde beziehungsweise das Ordnungsamt, nicht das Versorgungsamt. Der Ausweis ist personen-, nicht fahrzeuggebunden.
Missbrauch hat Folgen: Der Parkausweis darf nur genutzt werden, wenn die berechtigte Person selbst befördert wird. Wer ihn ohne sie einsetzt, riskiert Bußgeld, Abschleppen und den Einzug des Ausweises.

Kfz-Steuer und Rundfunkbeitrag

Bei der Kfz-Steuer gilt: 50 Prozent Ermäßigung mit den Merkzeichen G oder Gl beziehungsweise mit orangefarbenem Flächenaufdruck, vollständige Befreiung mit aG, H, Bl oder TBl. Zuständig ist das Hauptzollamt; Sie reichen dort den Ausweis beziehungsweise eine beglaubigte Kopie ein. Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein und darf nur für ihre Zwecke genutzt werden.

Der Rundfunkbeitrag wird mit dem Merkzeichen RF auf ein Drittel ermäßigt. Eine vollständige Befreiung kommt unter anderem bei taubblinden Menschen, bei Empfängerinnen und Empfängern von Blindenhilfe sowie bei Bezug bestimmter einkommensabhängiger Sozialleistungen in Betracht. Der Antrag geht an den Beitragsservice; beigefügt wird eine Kopie des Ausweises oder der Leistungsbescheid.

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Merkzeichen beantragen oder nachträglich anerkennen lassen

Merkzeichen werden nur auf Antrag geprüft. Im Erstantrag können Sie sie direkt mitbeantragen – kreuzen Sie im Formular ausdrücklich an, welche Merkzeichen Sie für zutreffend halten, und begründen Sie das mit konkreten Alltagssituationen. Fehlt ein Merkzeichen im Bescheid, gibt es zwei Wege:

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, wenn Sie die Entscheidung für falsch halten.
  • Neufeststellungsantrag nach § 48 SGB X, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat oder die Voraussetzungen erst später eingetreten sind. Das ist zugleich der Weg, um einen höheren GdB zu erreichen – siehe unseren Ratgeber zum Verschlimmerungsantrag.

Entscheidend ist in beiden Fällen die Dokumentation. Beschreiben Sie messbar, was nicht mehr geht: nach welcher Gehstrecke Sie pausieren müssen, welche Hilfsmittel Sie brauchen, wie oft Anfälle auftreten, an welchen Alltagsverrichtungen Sie scheitern. Ergänzen Sie aktuelle Befundberichte, Reha-Entlassungsberichte und – bei Gehbehinderung – möglichst eine ärztliche Einschätzung der zumutbaren Wegstrecke. Wie die Behörde einzelne Erkrankungen bewertet, ordnet die GdB-Tabelle ein.

Häufige Fragen (FAQ)

Habe ich mit einem Behindertenausweis mit 50 Prozent Freifahrt?

Nein. Die unentgeltliche Beförderung hängt allein am Merkzeichen, nicht am GdB. Ohne G, aG, Bl, TBl, Gl oder H gibt es keine Wertmarke. Prüfen Sie stattdessen, ob Ihnen eines dieser Merkzeichen zusteht, und beantragen Sie es gezielt.

Bekomme ich mit Merkzeichen G automatisch auch B?

Nein. B wird gesondert geprüft und nur zuerkannt, wenn Sie bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Beantragen Sie B ausdrücklich mit und begründen Sie den Hilfebedarf konkret.

Gilt die Wertmarke bundesweit?

Ja. Die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr gilt im gesamten Bundesgebiet, unabhängig davon, welches Land den Ausweis ausgestellt hat. Verbundgrenzen spielen keine Rolle.

Was passiert mit Wertmarke und Merkzeichen, wenn mein Ausweis befristet ist?

Merkzeichen und Wertmarke sind an den gültigen Ausweis gebunden. Läuft er ab, entfällt auch die Berechtigung. Stellen Sie den Verlängerungsantrag deshalb frühzeitig – wie lange die Ämter typischerweise brauchen, lesen Sie im Ratgeber zur Bearbeitungsdauer beim Schwerbehindertenausweis.

Kann ich Merkzeichen und Kfz-Steuerermäßigung gleichzeitig mit der Wertmarke nutzen?

Bei der 50-prozentigen Ermäßigung nicht – hier besteht ein Wahlrecht zwischen Steuerermäßigung und unentgeltlicher Beförderung. Die vollständige Steuerbefreiung bei aG, H, Bl und TBl schließt die Wertmarke dagegen nicht aus.

Fazit

Merkzeichen sind keine Formalie, sondern der Hebel für die konkreten Erleichterungen im Alltag: Freifahrt, Begleitperson, Parkplatz, Steuer, Rundfunkbeitrag. Wer nur auf den GdB schaut, verschenkt Rechte – und wer auf die Freifahrt hofft, ohne ein Merkzeichen zu besitzen, wird enttäuscht. Prüfen Sie Ihren Ausweis daher gezielt: Fehlt ein Merkzeichen, das nach Ihrer Situation in Betracht kommt, ist der Neufeststellungsantrag der richtige Weg – gut vorbereitet, mit aussagekräftigen Befunden und einer klaren Beschreibung Ihres Alltags.

Weiterlesen: Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis beantragen.

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