Integrationsamt und Inklusionsamt 2026: Aufgaben, Leistungen, Zuständigkeit
Was macht das Integrationsamt – das in vielen Ländern inzwischen Inklusionsamt heißt? Dieser Ratgeber erklärt die Aufgaben nach § 185 SGB IX, die Leistungen für Beschäftigte und Arbeitgeber, die Abgrenzung zu anderen Stellen und wie Sie einen Antrag richtig stellen.
Kaum eine Behörde ist für schwerbehinderte Beschäftigte so wichtig – und zugleich so unbekannt – wie das Integrationsamt. Es entscheidet über Kündigungen, bezahlt Arbeitsassistenz und technische Hilfen, unterstützt Arbeitgeber mit Zuschüssen und berät, wenn es im Job hakt. In vielen Bundesländern heißt es inzwischen Inklusionsamt. Dieser Ratgeber erklärt, was das Amt leistet, wofür es gerade nicht zuständig ist und wie Sie einen Antrag so stellen, dass er Erfolg hat.
Integrationsamt oder Inklusionsamt – was ist der Unterschied?
Inhaltlich keiner. Das Sozialgesetzbuch IX spricht nach wie vor vom Integrationsamt. Viele Länder und Träger haben ihre Ämter jedoch umbenannt, um den Gedanken der Inklusion stärker zu betonen – so heißen die Ämter in Nordrhein-Westfalen etwa LVR-Inklusionsamt und LWL-Inklusionsamt Arbeit, in Bayern ist das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) angesiedelt. Andere Länder verwenden weiterhin den alten Namen.
Für Sie ändert der Name nichts: Aufgaben, Leistungen und Rechte sind bundesweit dieselben, weil sie im Bundesrecht geregelt sind. Wo in Bescheiden, Formularen oder in diesem Ratgeber von „Integrationsamt“ die Rede ist, ist das Inklusionsamt Ihres Landes gemeint – und umgekehrt.
Die Aufgaben nach § 185 SGB IX
Das Gesetz weist dem Integrationsamt in § 185 SGB IX vier Kernaufgaben zu:
- Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe: Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Wer das nicht schafft, zahlt für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt. Dieses Geld ist zweckgebunden: Es darf nur für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet werden – also für genau die Leistungen, die in diesem Ratgeber beschrieben sind.
- Besonderer Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX): Jede Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen durch den Arbeitgeber braucht – nach den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses – die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Ohne sie ist die Kündigung unwirksam. Einzelheiten zu Verfahren und Fristen lesen Sie im Ratgeber Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung.
- Begleitende Hilfe im Arbeitsleben: Beratung, Geldleistungen und praktische Unterstützung, damit schwerbehinderte Menschen dauerhaft auf einem geeigneten Arbeitsplatz arbeiten können. Diese Aufgabe ist für die meisten Betroffenen die wichtigste – ihr ist der größte Teil dieses Ratgebers gewidmet.
- Zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen: In seltenen Ausnahmefällen, etwa wenn jemand einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund ablehnt, kann das Integrationsamt die Schutzrechte vorübergehend entziehen. In der Praxis spielt das kaum eine Rolle.
Hinzu kommen weitere Aufgaben: Das Integrationsamt beauftragt die Integrationsfachdienste und die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber, es fördert Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, und es bietet Schulungs- und Bildungsangebote für die Schwerbehindertenvertretungen, Inklusionsbeauftragten der Arbeitgeber sowie Betriebs- und Personalräte an. Viele Integrationsämter unterhalten zudem technische Beratungsdienste, deren Fachleute Arbeitsplätze vor Ort begutachten.
Integrationsfachdienste: die Praktiker vor Ort
Integrationsfachdienste (IFD) sind Beratungsstellen freier Träger, die im Auftrag des Integrationsamts oder der Rehabilitationsträger arbeiten. Sie begleiten Beschäftigte bei Konflikten am Arbeitsplatz, unterstützen bei gesundheitlichen Krisen, vermitteln zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten und helfen beim Übergang aus Schule oder Werkstatt in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Viele IFD haben Schwerpunkte, etwa für Menschen mit Hör- oder Sehbehinderung oder mit psychischen Erkrankungen. Die Beratung ist für Sie kostenlos und kann meist ohne Antrag in Anspruch genommen werden.
Wer Leistungen bekommen kann
Leistungen der begleitenden Hilfe erhalten grundsätzlich:
- schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50,
- gleichgestellte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 – die Gleichstellung beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit, Details im Ratgeber Gleichstellung bei GdB 30 oder 40,
- deren Arbeitgeber, wenn es um die Einrichtung oder Sicherung des Arbeitsplatzes geht.
Voraussetzung ist in der Regel eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Minijobs und sehr kurze Teilzeit sind nicht bei allen Leistungen förderfähig; viele Leistungen setzen einen Arbeitsplatz mit mindestens 18 Wochenstunden voraus, Ausnahmen sind möglich. Auch Beamtinnen und Beamte sowie Selbstständige mit Schwerbehinderung können Leistungen erhalten – gerade für sie ist das Integrationsamt oft der einzige Ansprechpartner, weil die Rentenversicherung nicht zuständig ist. Wer eine Stelle im Staatsdienst anstrebt, findet passende Angebote unter Jobs im öffentlichen Dienst für schwerbehinderte Menschen.
Leistungen für schwerbehinderte Beschäftigte
Die einzelnen Geldleistungen sind in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geregelt. Die wichtigsten im Überblick:
Technische Arbeitshilfen
Das Integrationsamt übernimmt die Kosten für Hilfsmittel, die Sie wegen Ihrer Behinderung am Arbeitsplatz benötigen – etwa Braillezeile und Screenreader, Vergrößerungssoftware, Höranlagen, spezielle Tastaturen, elektrisch höhenverstellbare Arbeitstische oder Hebehilfen. Auch Wartung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und die Schulung im Umgang mit dem Hilfsmittel sind förderfähig. Welche Hilfsmittel es gibt und wie die Förderung abläuft, zeigt der Ratgeber Barrierefreier Arbeitsplatz: Hilfsmittel und Förderung.
Arbeitsassistenz
Schwerbehinderte Menschen haben nach § 185 Absatz 5 SGB IX einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Gemeint ist eine Person, die Sie regelmäßig bei Tätigkeiten unterstützt, die Sie behinderungsbedingt nicht selbst ausführen können – etwa Vorlesen für blinde Beschäftigte, Gebärdensprachdolmetschen oder Handreichungen für Menschen mit starken motorischen Einschränkungen. Die Kerntätigkeit Ihrer Arbeit müssen Sie selbst erbringen; die Assistenz hilft, sie auszuführen.
Die Leistung wird meist als monatliches Budget bewilligt. Sie können die Assistenz selbst anstellen (Arbeitgebermodell) oder einen Dienstleister beauftragen. Beim Einstieg in ein neues Arbeitsverhältnis kann zunächst ein Rehabilitationsträger wie die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung die Kosten tragen; das Integrationsamt führt die Leistung dann häufig in dessen Auftrag aus. Die Bewilligung ist in der Regel befristet – denken Sie rechtzeitig an den Folgeantrag.
Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Wer wegen seiner Behinderung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommt, kann Zuschüsse zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, zu behinderungsbedingten Umbauten (etwa Handbedienung oder Rampe), zum Führerschein oder zu Beförderungsdiensten erhalten. Vorrangig zuständig sind hier oft die Rehabilitationsträger; das Integrationsamt springt vor allem dann ein, wenn kein Reha-Träger zuständig ist – zum Beispiel bei Beamten oder wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen.
Behinderungsgerechte Wohnung
Auch die Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung kann gefördert werden, wenn sie in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht – etwa wenn ein Umzug in Arbeitsplatznähe nötig ist, weil der Arbeitsweg sonst nicht zu bewältigen wäre.
Weiterbildung und Qualifizierung
Das Integrationsamt kann Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse fördern, insbesondere wenn sie wegen der Behinderung besonders teuer oder aufwendig sind oder die Teilnahme sonst nicht möglich wäre. Umschulungen und grundlegende berufliche Neuorientierung fallen dagegen meist in die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger – mehr dazu im Ratgeber Berufliche Reha und Teilhabe am Arbeitsleben.
Hilfen in besonderen Lebenslagen und für Selbstständige
Für Situationen, die in keine der Kategorien passen, gibt es Hilfen in besonderen Lebenslagen. Wer sich selbstständig machen oder eine bestehende Selbstständigkeit sichern will, kann Darlehen oder Zinszuschüsse erhalten.
Leistungen für Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber profitieren – und das ist für Sie als Bewerberin oder Beschäftigter ein wichtiges Argument im Gespräch. Viele Unternehmen wissen schlicht nicht, dass die Kosten einer Arbeitsplatzanpassung weitgehend übernommen werden können.
- Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen: Zuschüsse zu Umbauten, barrierefreien Zugängen, Sanitärräumen, Maschinenanpassungen oder zur Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen.
- Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen: laufende Zuschüsse, wenn der Arbeitgeber wegen der Behinderung dauerhaft Mehraufwand hat – etwa durch eine deutlich geminderte Arbeitsleistung oder weil Kolleginnen und Kollegen regelmäßig unterstützen müssen. In manchen Ländern heißt diese Leistung Beschäftigungssicherungszuschuss. Sie ist eine der wirksamsten Hilfen, um einen gefährdeten Arbeitsplatz zu erhalten.
- Prämien und Zuschüsse zur Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher, deren Ausgestaltung je nach Land variiert.
- Beratung durch technische Fachdienste und Integrationsfachdienste, einschließlich Begehung des Arbeitsplatzes.
Diese Leistungen sind von den Eingliederungszuschüssen der Agentur für Arbeit zu unterscheiden, die vor allem bei Neueinstellungen gezahlt werden. Wie beides zusammenspielt, erklärt der Ratgeber Lohnkostenzuschuss und Eingliederungszuschuss.
Abgrenzung: Budget für Arbeit
Das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) richtet sich an Menschen, die Anspruch auf eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten möchten. Es umfasst einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber sowie Anleitung und Begleitung. Zuständig ist in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe, nicht das Integrationsamt. In einigen Ländern sind beide Aufgaben allerdings beim selben Träger angesiedelt, und die begleitende Hilfe des Integrationsamts kann ergänzend hinzukommen.
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
Seit 2022 gibt es nach § 185a SGB IX bundesweit Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA). Sie informieren und beraten Arbeitgeber trägerübergreifend zur Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und helfen dabei, Anträge bei den zuständigen Stellen zu stellen. Die EAA werden von den Integrationsämtern beauftragt und aus der Ausgleichsabgabe finanziert; die Beratung ist für Arbeitgeber kostenlos. Für Sie als Bewerber ist das ein nützlicher Hinweis: Zögert ein Unternehmen wegen des vermeintlichen Aufwands, können Sie es an die EAA verweisen.
Wofür das Integrationsamt nicht zuständig ist
Viele Anrufe beim Integrationsamt landen dort falsch. Die wichtigsten Abgrenzungen:
- Versorgungsamt: Feststellung des GdB und der Merkzeichen, Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. In manchen Ländern heißt die Stelle anders oder ist bei den Kreisen und Städten angesiedelt. Wie der Antrag funktioniert, lesen Sie im Leitfaden zum Schwerbehindertenausweis.
- Agentur für Arbeit: Gleichstellung, Arbeitsvermittlung, Eingliederungszuschüsse bei Neueinstellung und berufliche Rehabilitation, wenn kein anderer Träger zuständig ist.
- Deutsche Rentenversicherung: berufliche Rehabilitation für Versicherte mit langer Beitragszeit, zum Beispiel Umschulungen oder Hilfsmittel zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit.
- Unfallversicherung: alle Leistungen nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten.
- Krankenkasse: Hilfsmittel, die im Alltag und nicht nur am Arbeitsplatz gebraucht werden, zum Beispiel ein Hörgerät zur Grundversorgung oder ein Rollstuhl.
Leistungen des Integrationsamts sind nachrangig: Ist ein Rehabilitationsträger zuständig, geht dessen Leistung vor. Das bedeutet aber nicht, dass Sie selbst die Zuständigkeit klären müssen – Anträge werden unter den Trägern weitergeleitet.
Zuständigkeit nach Bundesland
Die Integrationsämter sind Einrichtungen der Länder. Wie sie organisiert sind, unterscheidet sich stark:
- Nordrhein-Westfalen: zwei Ämter bei den Landschaftsverbänden – das LVR-Inklusionsamt für das Rheinland und das LWL-Inklusionsamt Arbeit für Westfalen-Lippe.
- Baden-Württemberg: das Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS).
- Bayern: das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) mit Regionalstellen in den Regierungsbezirken.
- Übrige Länder: meist ein Amt bei einer Landesbehörde für Soziales, teils mit Außenstellen.
Örtlich zuständig ist in der Regel das Integrationsamt, in dessen Bezirk Ihr Arbeitsplatz liegt – nicht Ihr Wohnort. In einigen Ländern sind Teile der begleitenden Hilfe auf örtliche Fachstellen für behinderte Menschen im Beruf bei Kreisen und kreisfreien Städten übertragen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) bietet auf ihrer Website ein Verzeichnis aller Ämter an.
So stellen Sie einen Antrag
Anträge beim Integrationsamt sind unkompliziert, einige Regeln sollten Sie aber kennen:
- Vor der Anschaffung beantragen: Kaufen Sie ein Hilfsmittel nicht auf eigene Faust. Leistungen werden grundsätzlich nur für Maßnahmen bewilligt, die noch nicht begonnen wurden. Ein formloser Antrag per E-Mail oder Brief reicht, um die Frist zu wahren; Formulare können nachgereicht werden.
- Wer beantragt? Leistungen an Beschäftigte beantragen Sie selbst, Leistungen an Arbeitgeber stellt der Arbeitgeber. Bei Arbeitsplatzanpassungen ist oft beides sinnvoll – stimmen Sie sich ab.
- Unterlagen: Feststellungs- oder Gleichstellungsbescheid, Arbeitsvertrag oder Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses, eine Beschreibung des Arbeitsplatzes und der behinderungsbedingten Schwierigkeiten, bei Hilfsmitteln Kostenvoranschläge.
- Unterstützung holen: Die Schwerbehindertenvertretung und der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers kennen die Abläufe und können den Antrag begleiten. Auch der Integrationsfachdienst hilft.
- Ortstermin nutzen: Häufig kommt ein technischer Berater an den Arbeitsplatz. Zeigen Sie ganz konkret, wo die Schwierigkeiten liegen – je anschaulicher, desto passgenauer die Lösung.
- Bescheid prüfen: Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Das Integrationsamt als Vermittler bei Problemen
Weniger bekannt ist, dass das Integrationsamt auch ohne Geldleistung helfen kann. Nach § 167 Absatz 1 SGB IX muss der Arbeitgeber das Integrationsamt einschalten, sobald personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten das Arbeitsverhältnis gefährden können (Präventionsverfahren). Sie können sich aber auch selbst an das Amt wenden – etwa wenn nach längerer Krankheit die Rückkehr stockt, wenn Konflikte mit Vorgesetzten eskalieren oder wenn sich Ihre Leistungsfähigkeit verändert. Das Integrationsamt oder der Integrationsfachdienst kann dann Gespräche moderieren, Lösungen wie eine Umsetzung oder Arbeitszeitänderung anregen und die passenden Förderungen gleich mitdenken. Je früher Sie sich melden, desto mehr Möglichkeiten bestehen.
Auch Homeoffice kann Teil einer Lösung sein; was dabei gilt, lesen Sie im Ratgeber Homeoffice mit Schwerbehinderung. Einen Überblick über alle Rechte, die an die Schwerbehinderung anknüpfen, gibt der Ratgeber Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung.
Der passende Arbeitsplatz – mit Unterstützung
Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen, erhalten vielfältige Förderung. Finden Sie Stellen, die zu Ihnen passen, und erfahren Sie, welche Anpassungen in Ihrem Beruf üblich sind.
Aktuelle Stellenangebote · Berufe mit Hinweisen zur Arbeitsplatzanpassung
Häufige Fragen (FAQ)
Ist das Integrationsamt dasselbe wie das Inklusionsamt?
Ja. Das Gesetz spricht vom Integrationsamt, viele Länder haben ihre Ämter aber in Inklusionsamt umbenannt. Aufgaben und Leistungen sind identisch.
Stellt das Integrationsamt den Schwerbehindertenausweis aus?
Nein. GdB und Merkzeichen stellt das Versorgungsamt beziehungsweise die in Ihrem Land zuständige Feststellungsbehörde fest; sie stellt auch den Ausweis aus. Die Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit.
Muss mein Arbeitgeber erfahren, dass ich Leistungen beantrage?
Bei Leistungen am Arbeitsplatz lässt sich das kaum vermeiden, weil der Arbeitsplatz begutachtet und die Maßnahme im Betrieb umgesetzt wird. Das Integrationsamt nimmt aber nicht ohne Ihr Wissen Kontakt auf. Eine reine Beratung ist auch vertraulich möglich.
Bekomme ich Leistungen auch als Beamter?
Ja. Beamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung können begleitende Hilfe erhalten, etwa technische Arbeitshilfen oder Arbeitsassistenz. Der Dienstherr bleibt allerdings verpflichtet, den Arbeitsplatz im Rahmen seiner Fürsorgepflicht behinderungsgerecht zu gestalten.
Kann ich Leistungen rückwirkend beantragen?
In aller Regel nicht. Stellen Sie den Antrag, bevor Sie ein Hilfsmittel kaufen oder eine Maßnahme beginnen – ein formloser Antrag genügt zunächst.
Gilt die Unterstützung auch in der Probezeit?
Leistungen der begleitenden Hilfe können Sie auch in den ersten sechs Monaten erhalten. Nur der besondere Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten; eine Kündigung in dieser Zeit muss der Arbeitgeber dem Integrationsamt lediglich anzeigen.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Das hängt von Leistung und Amt ab. Einfache Hilfsmittel werden oft innerhalb weniger Wochen bewilligt; bei Umbauten oder Arbeitsassistenz mit Ortstermin kann es länger dauern. Fragen Sie nach einigen Wochen nach dem Stand, wenn Sie nichts hören.
Fazit
Das Integrationsamt – oder Inklusionsamt – ist weit mehr als die Behörde, die Kündigungen prüft. Es bezahlt Hilfsmittel und Arbeitsassistenz, unterstützt Arbeitgeber mit laufenden Zuschüssen und vermittelt, wenn ein Arbeitsverhältnis in Schieflage gerät. Die meisten Leistungen gibt es nur auf Antrag und nur vor Beginn der Maßnahme. Wer das beachtet, früh die Schwerbehindertenvertretung oder den Integrationsfachdienst einbindet und die Zuständigkeiten kennt, kann seinen Arbeitsplatz spürbar sicherer und besser machen.
Weiterlesen: Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung und Barrierefreier Arbeitsplatz: Hilfsmittel und Förderung.