Lohnkostenzuschuss bei Schwerbehinderung: Eingliederungszuschuss & Förderungen 2026
Arbeitsrecht & Karriere

Lohnkostenzuschuss bei Schwerbehinderung: Eingliederungszuschuss & Förderungen 2026

Redaktion schwerbehindert.org 10.01.2026

Welche Lohnkostenzuschüsse gibt es bei einem GdB von 50 oder mehr? Dieser Ratgeber erklärt Eingliederungszuschuss, Probebeschäftigung, Minderleistungsausgleich und Budget für Arbeit, den Antragsweg bei Agentur für Arbeit und Integrationsamt – und was Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch sagen sollten, bevor der Vertrag unterschrieben ist.

Die Einstellung schwerbehinderter Menschen wird in Deutschland umfangreich finanziell gefördert. Der wichtigste Hebel ist der Lohnkostenzuschuss – allen voran der Eingliederungszuschuss der Agentur für Arbeit sowie Leistungen des Integrationsamts. Wer diese Fördermöglichkeiten kennt, hat als Bewerberin oder Bewerber ein starkes Argument in der Hand und als Arbeitgeber einen handfesten Vorteil. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Zuschüsse, ihre Höhe und den Antragsweg 2026 – getrennt nach dem, was Arbeitnehmer wissen müssen, und dem, was Arbeitgeber tun müssen.

Was ist ein Lohnkostenzuschuss?

Ein Lohnkostenzuschuss ist eine staatliche Förderung, mit der ein Teil des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber auf einen Kostenträger – meist die Agentur für Arbeit oder das Integrationsamt – verlagert wird. Ziel ist es, Nachteile in der Produktivität auszugleichen, die zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder aufgrund einer Behinderung entstehen können. Der Arbeitgeber zahlt also faktisch weniger, der Arbeitnehmer erhält trotzdem sein volles Gehalt.

Rechtlich sind das zwei getrennte Vorgänge: Der Arbeitsvertrag regelt Ihr Verhältnis zum Arbeitgeber, der Förderbescheid das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Kostenträger. Ihr Name steht darin, Ihre Kontonummer nicht. Der Zuschuss senkt also das Einstellungsrisiko des Unternehmens, ohne dass Sie dafür etwas abgeben.

Wichtig für Bewerber: Der Zuschuss verändert Ihr Gehalt nicht. Sie erhalten Ihren vollen Lohn nach Tarif oder Arbeitsvertrag. Gefördert wird ausschließlich der Arbeitgeber – das macht Sie als schwerbehinderte Bewerberin oder Bewerber für viele Unternehmen besonders attraktiv.

Wer die Zuschüsse zahlt

  • Agentur für Arbeit oder Jobcenter: fördert die Aufnahme einer Beschäftigung – Eingliederungszuschuss, Probebeschäftigung, Ausbildungszuschüsse.
  • Integrationsamt (teils Inklusionsamt): fördert alles, was ein bestehendes Arbeitsverhältnis stabilisiert – Minderleistungsausgleich, Arbeitsplatzausstattung, Arbeitsassistenz.
  • Weitere Reha-Träger: Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft oder Eingliederungshilfe, wenn die Beschäftigung aus einer beruflichen Reha heraus entsteht.

Der Eingliederungszuschuss der Agentur für Arbeit

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) nach §§ 88 ff. SGB III ist die bekannteste Förderung. Arbeitgeber können ihn erhalten, wenn sie eine Person einstellen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe – etwa einer Behinderung – erschwert ist.

  • Höhe: in der Regel bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
  • Dauer: grundsätzlich bis zu 12 Monate.
  • Bei schwerbehinderten Menschen: bis zu 70 % und bis zu 24 Monate.
  • Bei älteren oder besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen: Förderung bis zu 36 Monate, in Ausnahmefällen sogar länger.

Der Zuschuss wird vor der Einstellung beantragt und individuell ausgehandelt. Entscheidend ist, dass der Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrags bei der Agentur für Arbeit gestellt wird.

Bemessungsgrundlage und Ermessen

Der Prozentsatz bezieht sich auf das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt zuzüglich eines pauschalierten Anteils am Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers. Einmalzahlungen und freiwillige Sonderleistungen bleiben außen vor – die tatsächliche Entlastung liegt also meist unter dem, was der Prozentsatz verspricht.

Der EGZ ist außerdem eine Ermessensleistung; einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Höhe oder Dauer gibt es nicht. Die Agentur für Arbeit bewertet den zu erwartenden Minderleistungs- und Einarbeitungsaufwand und legt Fördersatz und Zeitraum darauf abgestimmt fest; häufig wird der Satz während der Förderdauer schrittweise abgesenkt. Als besonders betroffen im Sinne des § 155 SGB IX gelten schwerbehinderte Menschen, bei denen sich die Behinderung besonders stark auf die Beschäftigungsmöglichkeiten auswirkt – etwa wegen ständigen Betreuungsbedarfs oder einer dauerhaft erheblich geminderten Leistungsfähigkeit. Lassen Sie das ausdrücklich prüfen: Der Unterschied zwischen 24 und 36 Fördermonaten ist ein starkes Argument.

Der Antrag muss vor dem Arbeitsvertrag gestellt werden

Diese Regel ist der häufigste Grund, warum Förderungen scheitern. Der Eingliederungszuschuss soll eine Einstellungsentscheidung ermöglichen; ist der Vertrag bereits unterschrieben, wurde sie nachweislich auch ohne Förderung getroffen. In der Praxis heißt das: Das Unternehmen kontaktiert den Arbeitgeber-Service, sobald die Einstellungsabsicht feststeht, und reicht den schriftlichen Antrag vor Vertragsschluss und Beschäftigungsbeginn ein. Eine mündliche Zusage genügt nicht – maßgeblich ist der Antragseingang.

Wenn der Antrag versäumt wurde: Eine nachträgliche Bewilligung des Eingliederungszuschusses ist regelmäßig ausgeschlossen – aufgeben müssen Sie deshalb nicht. Für bestehende Arbeitsverhältnisse ist das Integrationsamt zuständig: Minderleistungsausgleich, Arbeitsplatzausstattung und Arbeitsassistenz setzen keinen Antrag vor Vertragsschluss voraus.

Nachbeschäftigungspflicht und Rückzahlung

Die Förderung ist an eine Gegenleistung geknüpft: Nach § 92 SGB III ist der Eingliederungszuschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis im Förderzeitraum oder in einer anschließenden Nachbeschäftigungszeit endet. Ausgenommen sind Fälle, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat – etwa eine Eigenkündigung, eine berechtigte verhaltens- oder personenbedingte Kündigung oder eine Beendigung in der Probezeit. Für geförderte Beschäftigte erhöht die Regel spürbar die Chance, über die Förderdauer hinaus weiterbeschäftigt zu werden. Wie stark Sie zusätzlich geschützt sind, zeigt der Ratgeber Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung.

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Förderungen des Integrationsamts

Neben der Agentur für Arbeit ist das Integrationsamt ein zentraler Förderer. Es finanziert sich aus der Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber zahlen, wenn sie ihre Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllen. Wichtige Leistungen sind:

  • Behinderungsbedingter Minderleistungsausgleich: laufende Zuschüsse, wenn die Behinderung dauerhaft zu einer geringeren Arbeitsleistung führt.
  • Zuschüsse zur Arbeitsplatzausstattung: für barrierefreie und behinderungsgerechte technische Hilfsmittel.
  • Arbeitsassistenz: Übernahme der Kosten für eine notwendige personelle Unterstützung am Arbeitsplatz.
  • Zuschüsse zu Aus- und Weiterbildung schwerbehinderter Beschäftigter.
Tipp: Auch gleichgestellte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können von vielen dieser Leistungen profitieren. Die Gleichstellung beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit.

Die Gleichstellung öffnet den Zugang zu fast allen Förderungen; ausgenommen bleibt im Wesentlichen der Zusatzurlaub. Wie der Antrag läuft, erklärt der Ratgeber Gleichstellung bei GdB 30 oder 40.

Der Weg für bestehende Arbeitsverhältnisse: Minderleistungsausgleich

Wenn Sie bereits beschäftigt sind und Ihre Belastbarkeit nachlässt – nach einer Erkrankung, einem Unfall oder weil ein chronisches Leiden fortschreitet –, ist der Eingliederungszuschuss nicht mehr das passende Instrument. Hier greift die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 SGB IX: Das Integrationsamt kann dem Arbeitgeber laufende Leistungen gewähren, wenn die Behinderung zu dauerhaft geringerer Arbeitsleistung, erhöhtem Betreuungsaufwand oder außergewöhnlichen Belastungen führt.

Ein Antrag vor Vertragsschluss ist hier nicht nötig, und die Leistung kann über Jahre laufen; regelmäßig sieht sich der Technische Beratungsdienst den Arbeitsplatz vor Ort an. Sie ist häufig der Schlüssel, um einen gefährdeten Arbeitsplatz zu erhalten – und der Grund, warum das Integrationsamt in Kündigungsverfahren zuerst nach Fördermöglichkeiten fragt.

Arbeitsplatzausstattung und Arbeitsassistenz

Nach § 185 SGB IX fördert das Integrationsamt auch die Gestaltung des Arbeitsplatzes: höhenverstellbare Tische und Spezialstühle, Braillezeilen und Screenreader, FM-Anlagen und Signalsysteme, Umbauten für die Rollstuhlnutzung oder Software für alternative Bedienung. Die Arbeitsassistenz ist ein Sonderfall: Auf sie besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch, und sie wird in der Regel nicht dem Arbeitgeber, sondern dem schwerbehinderten Menschen selbst bewilligt. Die fachliche Arbeit bleibt immer Ihre; die Assistenz übernimmt nur Handreichungen. Eine Übersicht bietet der Ratgeber Barrierefreier Arbeitsplatz; für das Arbeiten von zu Hause lohnt der Blick in Homeoffice mit Schwerbehinderung.

Welche Zuschüsse gibt es noch?

Je nach Situation kommen weitere Förderungen in Betracht – etwa Probebeschäftigungen (die Agentur für Arbeit übernimmt bis zu drei Monate die Lohnkosten), Zuschüsse für neu geschaffene Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX mit einem dauerhaften Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % für Menschen, die sonst Anspruch auf einen Werkstattplatz hätten.

Probebeschäftigung nach § 49 SGB IX

Die Probebeschäftigung ist das unterschätzteste Instrument im ganzen Katalog. Der Reha-Träger – meist die Agentur für Arbeit – übernimmt bis zu drei Monate lang die Kosten einer Beschäftigung, damit Betrieb und Bewerber prüfen können, ob die Tätigkeit passt. Das Risiko des Unternehmens sinkt damit nahezu auf null, und Sie können zeigen, was auf dem Papier schwer zu vermitteln ist. Im Bewerbungsgespräch wirkt dieses Angebot besonders stark, weil es keine langfristige Bindung verlangt.

Budget für Arbeit und Budget für Ausbildung

Das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX richtet sich an Menschen, die Anspruch auf einen Platz im Arbeitsbereich einer Werkstatt haben, aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten möchten. Der Arbeitgeber schließt ein reguläres, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und erhält einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % des Arbeitsentgelts sowie die Finanzierung von Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX überträgt dieses Prinzip auf eine reguläre Berufsausbildung. Zuständig ist jeweils der Träger der Eingliederungshilfe.

Ausbildung und Berufseinstieg

Für junge Menschen mit Behinderung gibt es eigene Wege: Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, Prämien des Integrationsamts für neu geschaffene Ausbildungsplätze, Leistungen für die Übernahme nach dem Abschluss sowie ausbildungsbegleitende Hilfen. Wie ein Einstieg über ein Praktikum gelingt, zeigt Praktikum mit Behinderung.

Agentur für Arbeit oder Integrationsamt? Die Zuständigkeit in der Praxis

Die häufigste Verwirrung entsteht an der Schnittstelle beider Häuser. Als Leitlinie gilt: In den ersten Jahren eines Arbeitsverhältnisses ist der Reha-Träger – meist die Agentur für Arbeit, sonst Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft – für Lohnkostenzuschüsse zuständig. Erst danach übernimmt das Integrationsamt mit der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben; es leistet nachrangig, also nur soweit kein anderer Träger vorrangig verpflichtet ist. Kurz: Wer einen Zuschuss zur Einstellung braucht, geht zur Agentur für Arbeit, wer einen Zuschuss zum Erhalt eines Arbeitsplatzes braucht, zum Integrationsamt. Perfekt treffen müssen Sie die Abgrenzung nicht – wichtiger ist ein frühes Eingangsdatum.

So gehen Sie als Bewerberin oder Bewerber vor

Sprechen Sie Fördermöglichkeiten aktiv im Bewerbungsgespräch an. Viele kleinere Unternehmen wissen gar nicht, welche Zuschüsse möglich sind. Der Hinweis auf den Eingliederungszuschuss und die Leistungen des Integrationsamts kann den Ausschlag für Ihre Einstellung geben.

Formulierungen, die im Gespräch funktionieren

Wichtig ist der Ton: Sie bitten nicht um Nachsicht, Sie bringen einen wirtschaftlichen Vorteil mit. Drei Bausteine zum Kombinieren:

  • "Ich habe einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Für Sie bedeutet das vor allem, dass für meine Einstellung ein Eingliederungszuschuss der Agentur für Arbeit infrage kommt – bei schwerbehinderten Menschen bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts."
  • "Falls Sie noch unsicher sind: Eine Probebeschäftigung nach § 49 SGB IX ist bis zu drei Monate möglich, die Lohnkosten trägt in dieser Zeit der Reha-Träger. So können wir das ohne Risiko für Sie ausprobieren."
  • "Falls eine technische Anpassung nötig wäre – bei mir wäre das ein höhenverstellbarer Arbeitsplatz –, wird das vom Integrationsamt gefördert. Ich kläre das gern selbst und bringe Ihnen das Ergebnis mit."

Entscheidend ist der letzte Halbsatz: Nehmen Sie dem Unternehmen die Arbeit ab. Wer eine konkrete Ansprechstelle mitbringt, wird als Lösung wahrgenommen, nicht als Aufwand. Weitere Textbausteine finden Sie unter Musterformulierungen für die Bewerbung und Vorstellungsgespräch mit Behinderung.

Der richtige Zeitpunkt

Weil der Antrag vor Vertragsschluss vorliegen muss, gehört das Thema nicht in die letzte Minute. Ideal ist der Moment, in dem erkennbar Interesse an einer Einstellung besteht – bevor über Eintrittstermin und Vertragsentwurf gesprochen wird. Wenn Sie Ihre Schwerbehinderung ohnehin offenlegen, verbinden Sie beides; die Offenlegung wirkt anders, wenn im selben Satz ein Fördervorteil steht. Ob und wann Sie sie nennen sollten, wägt der Leitfaden zur Bewerbung mit Schwerbehinderung ab.

Wenn der Arbeitgeber die Förderung nicht kennt

Das ist der Normalfall, gerade in kleinen Betrieben ohne Personalabteilung. Liefern Sie statt einer Belehrung die nächsten Schritte: Nennen Sie den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit als erste Anlaufstelle, verweisen Sie für Ausstattung und Assistenz auf das Integrationsamt des Bundeslandes, bieten Sie an, den Kontakt selbst herzustellen, und weisen Sie darauf hin, dass Ihre Beschäftigung auf die Pflichtquote angerechnet wird und die Ausgleichsabgabe senkt. Arbeitgeber, die diese Wege kennen, erkennen Sie oft schon an der Stellenanzeige – worauf Sie achten können, zeigt Inklusive Arbeitgeber an Stellenanzeigen erkennen.

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So gehen Arbeitgeber Schritt für Schritt vor

  1. Früh Kontakt aufnehmen: Sobald die Einstellungsabsicht feststeht, den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit am Betriebssitz einschalten.
  2. Fördermöglichkeit klären: Fördersatz und Dauer werden im Beratungsgespräch vorbesprochen – kalkulieren Sie nicht mit dem Höchstsatz.
  3. Antrag stellen – vor Vertragsschluss: Der schriftliche Antrag muss vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags und vor Beschäftigungsbeginn eingehen.
  4. Bescheid abwarten, dann unterschreiben: Ein bereits geschlossener Vertrag kostet die Förderung.
  5. Schwerbehindertenvertretung beteiligen: Sie ist bei der Besetzung zu beteiligen und der beste interne Ansprechpartner für Förderfragen.
  6. Auszahlung und Nachweise: Der Zuschuss wird meist monatlich nach Nachweis der Entgeltzahlung ausgezahlt; Änderungen sind unverzüglich zu melden.
  7. Integrationsamt einbinden: für Arbeitsplatzausstattung, Assistenz oder einen späteren Minderleistungsausgleich.

Welche Unterlagen gebraucht werden

  • der ausgefüllte Antrag des jeweiligen Trägers,
  • eine Beschreibung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit,
  • Angaben zu Arbeitszeit, geplantem Entgelt und Eintrittstermin,
  • der Vertragsentwurf oder eine verbindliche Einstellungsabsicht,
  • der Feststellungsbescheid über den GdB oder der Gleichstellungsbescheid,
  • eine Begründung des Minderleistungs- oder Einarbeitungsaufwands,
  • bei Ausstattungsleistungen Kostenvoranschläge und gegebenenfalls eine Stellungnahme des Technischen Beratungsdienstes.

Wie der Feststellungsbescheid zustande kommt und wie lange das dauert, erklären die Ratgeber Schwerbehindertenausweis beantragen und Bearbeitungsdauer und Status.

Ausgleichsabgabe, Pflichtquote und Doppelförderung

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen nach § 154 SGB IX einen Anteil dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Wird die Pflichtquote nicht erfüllt, ist für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, die mit sinkender Beschäftigungsquote steigt. Eine Einstellung wirkt deshalb doppelt: Der Zuschuss senkt die laufenden Personalkosten, die Beschäftigung senkt die Ausgleichsabgabe. Bestimmte Konstellationen – etwa die Beschäftigung besonders betroffener Menschen oder Auszubildender – können mehrfach angerechnet werden. Für die öffentliche Hand gelten verschärfte Verfahrensregeln, dazu mehr unter Jobs im öffentlichen Dienst.

Leistungen mit unterschiedlichem Zweck lassen sich in der Regel kombinieren: ein Lohnkostenzuschuss für die Personalkosten, ein Zuschuss zur technischen Ausstattung und eine Arbeitsassistenz decken jeweils etwas anderes ab. Unzulässig ist dagegen die Doppelförderung desselben Bedarfs: Für denselben Zeitraum und Zweck darf nicht zweimal geleistet werden. Legen Sie alle laufenden und beantragten Leistungen offen – die Träger gleichen das ab, und eine verschwiegene Parallelförderung führt zur Rückforderung.

Minijob, Teilzeit und Lohnkostenzuschuss

Lohnkostenzuschüsse setzen regelmäßig ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus; bei einem Minijob scheidet der Eingliederungszuschuss deshalb in aller Regel aus. Teilzeit ist dagegen unproblematisch: Der Zuschuss bemisst sich am tatsächlichen Arbeitsentgelt und wird anteilig gewährt. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 164 Absatz 5 SGB IX zudem einen Anspruch auf Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Was das für Verdienstgrenzen und Nachteilsausgleiche bedeutet, behandelt der Ratgeber Minijob und Teilzeit mit Schwerbehinderung.

Häufige Irrtümer

  • "Der Zuschuss senkt mein Gehalt." Nein. Der Arbeitsvertrag bestimmt Ihr Entgelt in voller Höhe; der Zuschuss fließt nur zwischen Kostenträger und Arbeitgeber. Tarifliche und gesetzliche Mindestentgelte gelten unverändert.
  • "Den Zuschuss bekommt man automatisch mit GdB 50." Nein. Alle Leistungen sind antragspflichtig, der Eingliederungszuschuss ist zusätzlich Ermessensleistung.
  • "Man kann das auch später noch beantragen." Beim Eingliederungszuschuss nicht – der Antrag muss vor Vertragsschluss vorliegen. Für bestehende Arbeitsverhältnisse bleibt der Weg über das Integrationsamt offen.
  • "Die Förderung läuft unbefristet." Nur in Ausnahmefällen. Der Eingliederungszuschuss ist immer befristet; dauerhaft angelegt sind vor allem Minderleistungsausgleich und Budget für Arbeit.
  • "Nur ab GdB 50 gibt es Förderung." Falsch – Gleichgestellte mit GdB 30 oder 40 eröffnen fast denselben Förderrahmen.

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Eine Ablehnung ist selten das Ende. Weil der Eingliederungszuschuss eine Ermessensleistung ist, prüft die Widerspruchsstelle vor allem, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Ihr Vorgehen:

  • Frist wahren: Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, schriftlich und mit Aktenzeichen. Die Begründung dürfen Sie nachreichen.
  • Konkret begründen: Beschreiben Sie den behinderungsbedingten Einarbeitungs- oder Minderleistungsaufwand an der konkreten Tätigkeit; ärztliche Stellungnahmen und eine Einschätzung der Schwerbehindertenvertretung stützen das.
  • Akteneinsicht nehmen nach § 25 SGB X, um die Bewertung des Trägers zu kennen.
  • Alternative Leistung prüfen: Häufig kommen Probebeschäftigung, Ausstattungsförderung oder Leistungen des Integrationsamts trotzdem in Betracht.
  • Beratung holen: Schwerbehindertenvertretung, Integrationsfachdienst, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) oder Sozialverband. Eine Klage vor dem Sozialgericht ist für Sie gerichtskostenfrei.

Häufige Fragen (FAQ)

Bekomme ich als schwerbehinderter Arbeitnehmer den Lohnkostenzuschuss ausgezahlt?

Nein. Der Lohnkostenzuschuss geht immer an den Arbeitgeber, nie an den Arbeitnehmer. Ihr Gehalt bleibt unberührt: Sie erhalten den im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarten Lohn in voller Höhe. Der Zuschuss ist eine Erstattung an das Unternehmen und darf nicht auf Ihr Entgelt angerechnet werden.

Wie hoch ist der Lohnkostenzuschuss bei einem GdB von 50?

Beim Eingliederungszuschuss sind für schwerbehinderte Menschen bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts über bis zu 24 Monate möglich, bei besonders betroffenen oder älteren schwerbehinderten Menschen bis zu 36 Monate, in Ausnahmefällen länger. Die genaue Höhe legt die Agentur für Arbeit nach Ermessen fest.

Wer zahlt den Zuschuss?

Je nach Leistung die Agentur für Arbeit (Eingliederungszuschuss, Probebeschäftigung, Ausbildungszuschüsse) oder das Integrationsamt (Minderleistungsausgleich, Arbeitsplatzausstattung, Arbeitsassistenz). Beim Budget für Arbeit ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig, nach einem Arbeitsunfall die Berufsgenossenschaft.

Kann der Zuschuss nachträglich beantragt werden?

Beim Eingliederungszuschuss nicht: Der Antrag muss vor Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt sein, weil die Förderung die Einstellung erst ermöglichen soll. Ist der Vertrag unterschrieben, führt der Weg über das Integrationsamt – dessen begleitende Hilfe im Arbeitsleben setzt keinen Antrag vor Vertragsschluss voraus.

Gilt das auch für Gleichgestellte mit GdB 30 oder 40?

Ja. Gleichgestellte lösen fast alle Förderungen aus, auch den erhöhten Eingliederungszuschuss und die Leistungen des Integrationsamts. Die Gleichstellung beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit; Einzelheiten im Ratgeber Gleichstellung bei GdB 30 oder 40.

Muss der Arbeitgeber den Zuschuss zurückzahlen, wenn er kündigt?

Ganz oder teilweise ja, wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder der Nachbeschäftigungszeit endet (§ 92 SGB III). Ausgenommen sind Fälle, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat – etwa eine Eigenkündigung oder eine berechtigte verhaltensbedingte Kündigung.

Fazit

Lohnkostenzuschüsse sind das wirksamste Argument, das schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber in der Hand haben – und zugleich das am seltensten genutzte. Merken Sie sich drei Punkte: Der Zuschuss geht an den Arbeitgeber und mindert Ihr Gehalt nicht. Der Antrag muss vor Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt sein, sonst ist der Eingliederungszuschuss verloren. Und für bestehende Arbeitsverhältnisse ist das Integrationsamt zuständig, nicht die Agentur für Arbeit. Wer das Thema früh und mit konkreten Ansprechstellen anspricht, verwandelt eine vermeintliche Hürde in einen wirtschaftlichen Vorteil.

Weiterlesen: GdB 50 – Rechte und Vorteile im Arbeitsmarkt, Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung und KI-Weiterbildung für Arbeitslose.

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