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Netzwerkkoordinator (w/m/d) für Alumni und Wirtschaft unbefristet in Teilzeit mit 20 Wochenstunden
- Technische Hochschule Augsburg
- Augsburg
- 24.09.2026
- Homeoffice möglich
- vor 2 Wochen
Aktuelle Stellenangebote für Menschen mit Schwerbehinderung
Beliebte Orte: Stuttgart, Berlin, Düsseldorf, München, Hamburg
Im öffentlichen Dienst haben schwerbehinderte Menschen besonders gute Chancen: Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt (§ 165 SGB IX). Außerdem melden sie freie Stellen der Agentur für Arbeit und prüfen, ob sie mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.
Hier finden Sie aktuelle Stellen bei Behörden, Kommunen, Landes- und Bundeseinrichtungen, Hochschulen, Rentenversicherung, Krankenkassen und Kammern. Geben Sie Ihre Schwerbehinderung oder Gleichstellung in der Bewerbung an, damit der Einladungsanspruch greift.
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Ja. Nach § 165 SGB IX müssen öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt nur dann nicht, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Voraussetzung ist, dass Sie die Schwerbehinderung oder Gleichstellung in der Bewerbung angeben.
Öffentliche Arbeitgeber im Sinne von § 154 Absatz 2 SGB IX sind Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, etwa Hochschulen, Rentenversicherungsträger, Krankenkassen oder Kammern. Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Besitz der öffentlichen Hand, zum Beispiel eine städtische GmbH, gehören nicht dazu.
Unterbleibt die Einladung, obwohl die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt, kann das ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung sein. Dann kommt ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Betracht, der innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss.
Tarifbeschäftigte werden meist nach TVöD (Bund und Kommunen) oder TV-L (Länder) bezahlt, Beamtinnen und Beamte nach der jeweiligen Besoldungsordnung. Die Eingruppierung hängt von Tätigkeit und Qualifikation ab.
Die Zuordnung erfolgt automatisch anhand des Arbeitgebernamens und der Rechtsform, etwa Stadt, Landkreis, Bundesamt, Universität oder AöR. Privatrechtliche Rechtsformen wie GmbH oder e. V. werden bewusst ausgeschlossen. Im Einzelfall kann die Zuordnung abweichen; maßgeblich ist die Stellenausschreibung.
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